Beratungseinsatz nach Paragraph 37. 3 SGB XI

Für Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zuhause ohne einen Pflegedienst versorgt werden, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze in Anspruch zu nehmen und diese gegenüber der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen.

Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und sind eine wertvolle Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, die speziell darauf abzielt, Sie in Ihrer häuslichen Pflege bestmöglich zu unterstützen.

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 müssen den Beratungseinsatz einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich abrufen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie Sachleistungsempfänger haben ebenfalls Anspruch auf Beratungseinsätze und dürfen diesen einmal halbjährlich durchführen lassen.

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